Noch nie war "tanken" bequemer: Stellplatz aber die Wallbox fehlt
Wer zur Miete wohnt und parkt, kommt in den Luxus eines eigenen Stellplatzes. Wäre es da nicht praktisch, wenn Sie Ihr Elektroauto auf Ihrem Stellplatz an Ihrer eigenen Wallbox aufladen? Vorbei sind Ihre Zeiten als „Laternenparker“. Sie müssen nicht länger genervt beim „Kampf“ um die nächste öffentliche Ladesäule mitmachen.
Solche baulichen Veränderungen sind als Mieter nicht ohne weiteres in Eigenregie umzusetzen. Der Gesetzgeber hat explizit mit Blick auf den Ausbau privater Ladeinfrastruktur den rechtlichen Rahmen zum Vorteil von Mietern bedeutend vereinfacht und diesen erweiterte Rechte zukommen lassen.
Bevor Sie sich mit der genaueren Planung Ihrer Ladelösung befassen können, müssen Sie sich überlegen, ob Sie eine Gesamtlösung für mehrere (Miet)Parteien anstoßen möchten, oder eine „Insellösung“ für sich selbst anschaffen möchten. Beide Optionen haben Vor- und Nachteile. Deshalb finden wir es wichtig, Ihnen nachfolgend grundlegende Eigenschaften einer jeden Lösung zu vermitteln, damit Sie selbst entscheiden können, welche Ladelösung für Sie und ggf. Ihre Nachbarn am zielführendsten ist.
Bei dieser Option wird eine zentrale (technische) Infrastruktur geschaffen, welche zum Ziel hat, dass mehrere (Miet)Parteien von einer komfortablen und vor allem zukunftssicheren Ladelösung profitieren können.
Der große Vorteil dieser Vorgehensweise liegt darin, dass bauliche Maßnahmen zentralisiert am Objekt vorgenommen werden können, was in der Regel sowohl finanzielle Vorteile für die Einzelparteien, als auch eine bessere Auslegung der Ladeinfrastruktur mit sich bringt. In vielen Fällen wird erst durch eine gemeinsame Lösung allen Stellplätzen eine Wallbox ermöglicht, weil die verfügbare Leistung des Netzanschlusses fair auf alle Parteien verteilt wird.
Über ein sogenanntes Lastmanagementsystem wird die zur Verfügung stehende Netzanschlussleistung auf alle Wohneinheiten sowie die Ladepunkte umverteilt, sodass alle Fahrzeuge laden können, ohne dabei die zur Verfügung stehende Anschlussleistung zu irgendeinem Zeitpunkt zu übersteigen. Dafür müssen die eingesetzten Wallboxen mit einem solchen Lastmanagementsystem kombinierbar sein.
Um eine gemeinschaftliche Ladeinfrastruktur zu initiieren, empfehlen wir Ihnen, Ihre Hausverwaltung zu kontaktieren und das Thema in der kommenden Eigentümerversammlung anzusprechen. Aufgrund der höheren Komplexität muss das Projekt von einem Elektrofachbetrieb durchgeführt werden.
Bei einer Wohnungszähler-Anlage handelt es sich um eine Ladelösung, welche den benötigten Strom direkt über den zu Ihrer Wohnung gehörenden Stromzähler / Stromentnahmestelle bezieht. Eine einzelne Wallbox wird also direkt an den Zähler der jeweiligen Partei angeschlossen. Sie benötigen zwar dennoch eine formale Zustimmung der Wohnungseigentümergesellschaft zur baulichen Maßnahme, sind aber frei darin, welches Wallbox-Modell Sie installieren möchten.
Auf diesem Weg ist ebenso eine individuelle Vereinbarung mit dem Eigentümer möglich, bei wem die Eigentumsrechte an der Ladeinfrastruktur verbleiben, sollten Sie als Mieter ausziehen.
Nachteilig bei einer Insellösung kann neben dem Initial oft sehr großen Installationsaufwand sein, dass diese (auf eigene Kosten) zurückgebaut werden muss, sollten die Eigentümer künftig eine gemeinsame Ladelösung implementieren. Auch sollten Sie bedenken, dass diese Konfiguration das System auf maximal 3-4 Ladepunkte limitiert, da die Netzanschlusskapazitäten dann ausgereizt sind.
Zusammenfassung:
+ Sie verwenden Ihren regulären Stromtarif und dessen Konditionen für die Abrechnung
+ Sie sind flexibel in der Auswahl eines Wallboxmodells und dessen Funktionsumfang
+ Eigentumsfrage kann vertragliche ausgehandelt werden
-> z.B. Übertrag des Zeitwerts bei Auszug des Mieters
- Ladeleistung in der Regel auf maximal 11kW begrenzt
- Oftmals komplexe Umbauten in der Zähleranlage erforderlich + weite Wegstrecken zwischen Stromzähler und Stellplatz zu überbrücken -> Hohe Einzelinstallationskosten
- Anlage muss ggf. rückgebaut werden, wenn eine gemeinschaftliche
- Kein einfaches Untervermieten des Stellplatzes ohne Abrechnungsaufwand möglich
§ 554 Abs. 1 S. 1 BGB – klingt kryptisch, ist für Mieter*innen mit E-Auto jedoch ein kraftvoller Hebel auf dem Weg zur eigenen Wallbox auf dem Stellplatz. Der Paragraf schafft die rechtliche Grundlage für Wohnungseigentümer und Mieter bei der baulichen Veränderung an der Mietsache im Bezug auf elektrisch betriebene Fahrzeuge.
Zwar ist das Recht auf die Inbetriebnahme einer eigenen Wallbox nicht eindeutig gesetzlich geregelt, dennoch schafft diese Rechtsgrundlage zahlreiche Rahmenbedingungen, welche die Installation und Argumentation gegenüber Immobilieninhabern stark vereinfachen. Das BGB räumt grundsätzlich ein, dass eine Wallbox im Zusammenhang mit der „Würdigung der Interessen des Mieters“ zu vereinbaren ist. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Immobilieninhaber ihren Mietern die Installation von Ladeinfrastruktur NICHT pauschal verbieten dürfen. Vielmehr muss die Annahme gelten, dass die Installation von Ladeinfrastruktur nicht behindert werden soll, wenn es keine triftigen Gründe dagegen gibt.
Grundsätzlich ist der Mieter für die Kosten, welche im Zusammenhang mit der Installation und dem Betrieb einer Wallbox entstehen, vollumfänglich selbst verantwortlich. Wer also auf seinem Tiefgaragenstellplatz laden möchte, der kann seinen Vermieter nicht in die Pflicht nehmen, die notwendige Infrastruktur dazu zu schaffen.
Auch bei einer gemeinschaftlichen Ladelösung werde die Installations und Betriebskosten in der Regel auf die Mietparteien umgeschlagen.
Team Business
© Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.